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  Maijonge Grüngürtel
  §8 - §15
 

III. Vorstand und Mitgliederversammlung

§8
Vereinsorgange

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird aus Vereinsmitgliedern gebildet; 
      geschäftsführende Vorstandsmitglieder können nur
      natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein. Die 
      Beisitzer können nach Vollendung des 
      16. Lebensjahres bereits gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird für ein Jahr von der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
      neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      a) dem 1. Vorsitzenden,
      b) dem 1. Kassierer.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
      geschäftsführenden Vorstand
      c) dem 2. Vorsitzenden,
      d) dem 2. Kassierer,
      e) dem Schriftführer,
       f) sowie 3 Beisitzer und 
      g) den Ehrenmitglieder.  
      Die Beisitzer werden ebenfalls von der Jahreshaupt-
      versammlung gewählt.
(5) Sollte jemand vom Vorstand laut Abs. 3 vorzeitig
      aus seinem Amt ausscheiden, so kann der Rest 
      des genannten Vorstandes durch Beschluss dieses
      Amt neu bestellen.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist Ehrenamtlich.

§10 
Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jedoch nur der 
      1. Vorsitzende und der 1. Kassierer die gemeinsam
      vertretungsberechtigt sind.
(2) Der in Abs.1 genannte Vorstand vertritt den Verein
      gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Willenserklärung und Zeichnungen sind für den 
      Verein rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorstand laut
      Abs. 1 gemeinsam abgegeben werden.
(4) Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer, jeder für
      sich kann andere Vorstandsmitglieder für bestimmte
      Geschäftsarten zu Willenserklärungen und 
      Zeichnungen ermächtigen.

§11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand laut §10 Abs. 1 obliegt die Geschäfts-
      leitung, die Ausführung der Versammlungs- 
      beschlüsse und die Verwaltung des
      Corpsvermögens.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung;
      er kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
(3) Es werden regelmäßig Vorstandssitzungen 
      einberufen, mindestens drei innerhalb eines
      Geschäftsjahres.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die 
      Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
      Anträge und Beschlüsse gelten bereits bei einfacher
      Stimmenmehrheit als angenommen. Bei 
      Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(5) Der Schriftführer hat alle Beschlüsse des 
      Vorstandes und der Mitgliederversammlung in
      einem Protokoll aufzuzeichnen. Alle Protokolle sind 
      nach Annahme des Vorstandes vom Geschäfts-
      führer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben
      und werden bei der nächsten Vorstandsitzung
      verlesen.
(6) Der Kassierer führt die Kasse und alle Ein- und 
      Ausgaben in seinem Kassenbuch einzutragen.
      Zahlungen des Corps sind nur mit der Zustimmung
      des Vorsitzenden zu leisten.

§12
Teilnahme an der Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitglieder üben, ihre Rechte in den Angelegen-
      heiten des Vereins in der Mitgliederversammlung
      aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht 
      kann nicht übertragen werden. Die Stimme zählt nur
      bei Anwesenheit des Mitglieds.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des
      Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein
      Stimmrecht.
(4) An einer Mitgliederversammlung können nur 
      Vereinsmitglieder teilnehmen. 

§13 
Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung 
      (Jahreshauptversammlung) ist jedes Jahr bis 
      spätestens Februar durchzuführen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche 
      Mitgliederversammlung einberufen.
      Er muss eine solche einberufen:
      a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
      b) wenn dies schriftlich mit Angabe der Gründe von 
          mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 
      schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
      unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
      Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen
      mindestens 4 Tage vor der Versammlung bei einem
      der Vorstandsmitglieder eingegangen sein.
      Änderungen der Tagesordnung werden in der
      Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(4) Der Vorstand hat bei der Jahreshauptversammlung
      über folgende Punkte zu berichten:
      a) Bericht über das abgelaufende Geschäftsjahr,
      b) Bericht des Kassierers,
      c) Bericht der Kassenprüfer.

§14
Gegenstände der Beschlussfassung
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle 
      Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder
      Satzung dem Vorstand übertragen sind.
(2) Sie beschließt insbesondere über: 
      a) den Jahresbericht,
      b) den Kassenbericht,
      c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
      d) die Änderung der Satzung,
      e) die Auflösung des Vereins, 
       f) die Entlastung des Vorstands,
      g) die Neuwahl des Vorstands 
      h) die Neuwahl der Kassenprüfer,
       i) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
(3) Die unter Abs. 2 h) aufgeführten Kassenprüfer
      werden ebenfalls wie der Vorstand für ein Jahr neu
      gewählt. Auch hier ist Wiederwahl zulässig.

§15
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
  

(1) Der 1. Vorstizende oder ein von ihm Beauftragter
      leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Jahreshauptversammlung kann für den
      Zeitraum der Neuwahlen ein Versammlungsleiter
      gewählt werden.
(3) Abstimmungen und Wahlen werden in der
      Mitgliederversammlung mit Handzeichen gewählt.
      Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds muss geheim
      gewählt werden. Ist die Gesamtmitgliederzahl
      entscheidend, ist hierfür der Stand vom 31.
      Dezember des Vorjahres maßgebend.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 
      einfacher Stimmenmehrheit der gültig
      abgegebenen Stimmen, soweit Abs. 6 & 7 keine
      andere Mehrheit vorschreiben.
(5) Bei Wahlen der Kassenprüfer entscheidet die Zahl
      der gültig abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer
      im Rahmen der Zahl der zu wählenden
      Kassenprüfer die meisten Stimen auf sich vereinigt. 
(6) Eine Mehrheit von drei Viertel der gültig
      abgegebenen Stimmen ist bei der Änderung der
      Satzung erforderlich.
(7) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des
      Vereins muss mindestens ein Drittel aller
      Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck
      einberufenen Versammlung anwesend oder
      vertreten sein. Zur Beschlussannahme ist eine
      Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen 
      Stimmen erforderlich.
(8) Bei allen Abstimmungen und Wahlen in einer
      Mitgliederversammlung gilt die Stimmenthaltung
      als nicht gültig abgegebene Stimme.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
      vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
(10)Wählen darf nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet
       hat.

 
 
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