III. Vorstand und Mitgliederversammlung
§8
Vereinsorgange
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird aus Vereinsmitgliedern gebildet;
geschäftsführende Vorstandsmitglieder können nur
natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein. Die
Beisitzer können nach Vollendung des
16. Lebensjahres bereits gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird für ein Jahr von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. Kassierer.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand
c) dem 2. Vorsitzenden,
d) dem 2. Kassierer,
e) dem Schriftführer,
f) sowie 3 Beisitzer und
g) den Ehrenmitglieder.
Die Beisitzer werden ebenfalls von der Jahreshaupt-
versammlung gewählt.
(5) Sollte jemand vom Vorstand laut Abs. 3 vorzeitig
aus seinem Amt ausscheiden, so kann der Rest
des genannten Vorstandes durch Beschluss dieses
Amt neu bestellen.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist Ehrenamtlich.
§10
Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jedoch nur der
1. Vorsitzende und der 1. Kassierer die gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.
(2) Der in Abs.1 genannte Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Willenserklärung und Zeichnungen sind für den
Verein rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorstand laut
Abs. 1 gemeinsam abgegeben werden.
(4) Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer, jeder für
sich kann andere Vorstandsmitglieder für bestimmte
Geschäftsarten zu Willenserklärungen und
Zeichnungen ermächtigen.
§11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand laut §10 Abs. 1 obliegt die Geschäfts-
leitung, die Ausführung der Versammlungs-
beschlüsse und die Verwaltung des
Corpsvermögens.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Satzung;
er kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
(3) Es werden regelmäßig Vorstandssitzungen
einberufen, mindestens drei innerhalb eines
Geschäftsjahres.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Anträge und Beschlüsse gelten bereits bei einfacher
Stimmenmehrheit als angenommen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(5) Der Schriftführer hat alle Beschlüsse des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung in
einem Protokoll aufzuzeichnen. Alle Protokolle sind
nach Annahme des Vorstandes vom Geschäfts-
führer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben
und werden bei der nächsten Vorstandsitzung
verlesen.
(6) Der Kassierer führt die Kasse und alle Ein- und
Ausgaben in seinem Kassenbuch einzutragen.
Zahlungen des Corps sind nur mit der Zustimmung
des Vorsitzenden zu leisten.
§12
Teilnahme an der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder üben, ihre Rechte in den Angelegen-
heiten des Vereins in der Mitgliederversammlung
aus.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann nicht übertragen werden. Die Stimme zählt nur
bei Anwesenheit des Mitglieds.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein
Stimmrecht.
(4) An einer Mitgliederversammlung können nur
Vereinsmitglieder teilnehmen.
§13
Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ist jedes Jahr bis
spätestens Februar durchzuführen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss eine solche einberufen:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) wenn dies schriftlich mit Angabe der Gründe von
mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen
mindestens 4 Tage vor der Versammlung bei einem
der Vorstandsmitglieder eingegangen sein.
Änderungen der Tagesordnung werden in der
Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(4) Der Vorstand hat bei der Jahreshauptversammlung
über folgende Punkte zu berichten:
a) Bericht über das abgelaufende Geschäftsjahr,
b) Bericht des Kassierers,
c) Bericht der Kassenprüfer.
§14
Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder
Satzung dem Vorstand übertragen sind.
(2) Sie beschließt insbesondere über:
a) den Jahresbericht,
b) den Kassenbericht,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins,
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die Neuwahl des Vorstands
h) die Neuwahl der Kassenprüfer,
i) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
(3) Die unter Abs. 2 h) aufgeführten Kassenprüfer
werden ebenfalls wie der Vorstand für ein Jahr neu
gewählt. Auch hier ist Wiederwahl zulässig.
§15
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Der 1. Vorstizende oder ein von ihm Beauftragter
leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Jahreshauptversammlung kann für den
Zeitraum der Neuwahlen ein Versammlungsleiter
gewählt werden.
(3) Abstimmungen und Wahlen werden in der
Mitgliederversammlung mit Handzeichen gewählt.
Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds muss geheim
gewählt werden. Ist die Gesamtmitgliederzahl
entscheidend, ist hierfür der Stand vom 31.
Dezember des Vorjahres maßgebend.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, soweit Abs. 6 & 7 keine
andere Mehrheit vorschreiben.
(5) Bei Wahlen der Kassenprüfer entscheidet die Zahl
der gültig abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer
im Rahmen der Zahl der zu wählenden
Kassenprüfer die meisten Stimen auf sich vereinigt.
(6) Eine Mehrheit von drei Viertel der gültig
abgegebenen Stimmen ist bei der Änderung der
Satzung erforderlich.
(7) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins muss mindestens ein Drittel aller
Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck
einberufenen Versammlung anwesend oder
vertreten sein. Zur Beschlussannahme ist eine
Mehrheit von drei Viertel der gültig abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(8) Bei allen Abstimmungen und Wahlen in einer
Mitgliederversammlung gilt die Stimmenthaltung
als nicht gültig abgegebene Stimme.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
(10)Wählen darf nur, wer das 16. Lebensjahr vollendet
hat.
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