IV. Rechnungswesen
§16
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§17
Prüfung der Kasse
(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören und müssen innerhalb eines
Geschäftsjahres die Kasse mindestens einmal
prüfen.
(2) Dem Kassierer ist eine Frist von 14 Tagen
einzuräumen, damit er alle Unterlagen, Bargeld und
sonstige Anlagen den Kassenprüfern vorlegen kann.
(3) Die Kassenprüfer haben bei der
Jahreshauptversammlung über die Prüfung(en)
einzeln Bericht abzugeben. Durch ihre Unterschrift
im Kassenbuch bestätigen sie den
ordnungsgemäßen Zustand der Kasse.
§18
Gewinnverwendung
(1) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung, oder bei Aufhebung des Vereins nicht
mehr als Ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage
zurückerhalten (ausgeschlossen Mitgliederbeitrag).
(2) Über die Verwendung der Einnahmen entscheidet
der Vorstand. Die Einnahmen sollen in erster Linie
für Anschaffungen sein, die dem Zweck des Vereins
dienen. Damit die Förderung der Kultur und die
Pflege des traditionellen Maibrauchtums
gewährleistet sind.
§19
Behandlung von Verlusten
Über die Behandlung von Verlusten beschließt die Mitgliederversammlung.
V. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§20
Änderung der Satzung
(1) Die Anträge auf Anderung der Satzung beschließt
die Mitgliederversammlung.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung sind in der
Tagesordnung bekanntzugeben. Die Änderungen
sind einzeln aufzuführen.
§21
Auflösung des Vereins
(1) Über Anträge auf Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins dem Thomas Morus Haus
(Jugendheim) in Düren-Grüngürtel zu. Das Geld soll
dazu Dienen, das Sozial schwächere Kinder und
Jugendliche an Aktivitäten des Jugendheimes
teilnehmen können, was sonst nicht möglich wäre.
Düren,den 09.Dezember 2008
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