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  Maijonge Grüngürtel
  §3 - §7
 

II. Mitgliedschaft 

§3 
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Jeder Junggeselle der das 16. Lebensjahr vollendet
        hat kann aktives Mitglied werden. Der Verein führt 
        auch inaktive Mitglieder. Inaktives Mitglied kann
        werden, wer die Ziele und Zwecke des Vereins 
        unterstützen und fördern will.
(2)   Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
        a) eine schriftliche Beitrittserklärung mit der 
             Verpflichtung die Satzung anzuerkennen.
        b) die Aufnahme durch den Vorstand 

§4 
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft wird beendet: 
        a) durch freiwilligen Austritt,
        b) durch Ausschließung
        c) durch Tod.
(2)   Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem 
        geschäftsführenden Vorstand in einem
        unterschriebenen, formlosen Schreiben 
        mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Monat 
        des Austritts im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen.
(3)   Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit 
        Mitglieder, die das Ansehen des Vereins
        vorsätzlich schädigen oder gegen die Satzung, den 
        Vereinszweck, die Geschäftsordnung oder 
        Vereinsinteressen verstoßen, mit sofortiger  
        Wirkung ausschließen.
(4)   Der geschäftsführende Vorstand hat das Mitglied 
        über den Ausschluß schriftlich in Kenntnis zu
        setzen. Mitglieder die vom Vorstand ausgeschlossen
        wurden, steht das Recht der Beschwerde auf der nächsten
        Mitgliederversammlung zu. Auf schriftlichen Antrag
        ist der Beschwerdeführer auf der Versammlung zu 
        hören. Nach Anhörung entscheidet die 
        Mitgliederversammlung endgültig.
(5)   Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte 
        gegenüber dem Verein.

§5
Ehrenmitglieder


(1)   Der Verein führt auch Ehrenmitglieder.
(2)   Ehrenmitglieder können die Personen werden, die die
        Bestrebungen des Vereins unterstützen und die sich im Verein
        besondere Verdienste erworben haben.
(3)   Wer zum Ehrenmitglied ernannt wird, entscheiden
        die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.

§6 
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die gleiche Rechte, die sie gegebenfalls geltend machen können.
Eine Bevorzugung oder Benachteiligung ist nur auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht:
        a) auf volle Unterstützung und Förderung durch den
             Verein im Rahmen der Satzung,
        b) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
             sowie sämtliche Veranstaltungen,
             Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen 
             und Besprechungen des Vereins zu besuchen, 
             soweit keine anderweitigen Beschlüsse gefasst
             werden,
        c) auf Ausübung des Stimmrechts sowie 
             Vorschläge und Meinungsäußerungen in den 
             Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen   
             und Besprechungen,
        d) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der
             Mitgliederversammlung einzureichen,
        e)  Mitglieder vorzuschlagen für die Wahl in eines 
             der Ämter im Vorstand oder der Kassenprüfer,
         f)  auf Wahlbarkeit für den Vorstand (ab Vollendung
             des 18. Lebensjahres, Beisitzer ab Vollendung 
             des 16. Lebensjahres).

Pflichtversäumnisse können durch besondere, von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand festzusetzende Strafen geahndet werden. Nur äußerst stichhaltige Gründe können ausnahmen rechtfertigen.

(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet:
        a) nach besten Kräften dem Verein zu dienen und 
             ihn durch Wort und Tat zu fördern, Kameradschaft
             zu üben und den Beschlüssen des Vorstandes   
             sowie der Mitgliederversammlung 
             nachzukommen,
        b) in der Öffentlichkeit haben die Mitglieder, 
             insbesondere die jugendlichen dafür Sorge zu
             tragen, dass durch ihr Verhalten das Ansehen
             des Vereins keine Einbuße erleidet,
         c) an Mitgliederversammlungen, Besprechungen
              u.a. teilzunehmen.
         d) die Satzung einzuhalten und die Beiträge, die von
             der Jahreshauptversammlung festgesetzt
             werden, zu bezahlen,
         e) den Zweck des Vereins zu fördern,
          f) zur Zahlung der Steigerungs-, Straf- und 
             Festbeiträge,
         g) beim Abholen und Aufstellen des Maibaums in 
             der Mainacht sowie bei sämtlichen 
             Veranstaltungen des Maifestes tatkräftig 
             mitzuwirken,
         h) zur Unterstützung und Mithilfe bei den im 
             Zusammenhang mit dem Maifest und sonstigen
             Veranstaltungen der Maigesellschaft zu 
             erledigenden Aufgaben und Arbeiten.

§7
Die Beiträge der Mitglieder
 

(1) Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge der
      Mitglieder beschließt die Jahreshauptversammlung
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der 
      Jahreshauptversammlung festgelegten
      Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu 
      zahlen.     

 
 
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