II. Mitgliedschaft
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jeder Junggeselle der das 16. Lebensjahr vollendet
hat kann aktives Mitglied werden. Der Verein führt
auch inaktive Mitglieder. Inaktives Mitglied kann
werden, wer die Ziele und Zwecke des Vereins
unterstützen und fördern will.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
a) eine schriftliche Beitrittserklärung mit der
Verpflichtung die Satzung anzuerkennen.
b) die Aufnahme durch den Vorstand
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschließung
c) durch Tod.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem
geschäftsführenden Vorstand in einem
unterschriebenen, formlosen Schreiben
mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Monat
des Austritts im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins
vorsätzlich schädigen oder gegen die Satzung, den
Vereinszweck, die Geschäftsordnung oder
Vereinsinteressen verstoßen, mit sofortiger
Wirkung ausschließen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat das Mitglied
über den Ausschluß schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Mitglieder die vom Vorstand ausgeschlossen
wurden, steht das Recht der Beschwerde auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu. Auf schriftlichen Antrag
ist der Beschwerdeführer auf der Versammlung zu
hören. Nach Anhörung entscheidet die
Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte
gegenüber dem Verein.
§5
Ehrenmitglieder
(1) Der Verein führt auch Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder können die Personen werden, die die
Bestrebungen des Vereins unterstützen und die sich im Verein
besondere Verdienste erworben haben.
(3) Wer zum Ehrenmitglied ernannt wird, entscheiden
die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleiche Rechte, die sie gegebenfalls geltend machen können.
Eine Bevorzugung oder Benachteiligung ist nur auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) auf volle Unterstützung und Förderung durch den
Verein im Rahmen der Satzung,
b) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
sowie sämtliche Veranstaltungen,
Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen
und Besprechungen des Vereins zu besuchen,
soweit keine anderweitigen Beschlüsse gefasst
werden,
c) auf Ausübung des Stimmrechts sowie
Vorschläge und Meinungsäußerungen in den
Mitgliederversammlungen, Vorstandsitzungen
und Besprechungen,
d) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung einzureichen,
e) Mitglieder vorzuschlagen für die Wahl in eines
der Ämter im Vorstand oder der Kassenprüfer,
f) auf Wahlbarkeit für den Vorstand (ab Vollendung
des 18. Lebensjahres, Beisitzer ab Vollendung
des 16. Lebensjahres).
Pflichtversäumnisse können durch besondere, von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand festzusetzende Strafen geahndet werden. Nur äußerst stichhaltige Gründe können ausnahmen rechtfertigen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) nach besten Kräften dem Verein zu dienen und
ihn durch Wort und Tat zu fördern, Kameradschaft
zu üben und den Beschlüssen des Vorstandes
sowie der Mitgliederversammlung
nachzukommen,
b) in der Öffentlichkeit haben die Mitglieder,
insbesondere die jugendlichen dafür Sorge zu
tragen, dass durch ihr Verhalten das Ansehen
des Vereins keine Einbuße erleidet,
c) an Mitgliederversammlungen, Besprechungen
u.a. teilzunehmen.
d) die Satzung einzuhalten und die Beiträge, die von
der Jahreshauptversammlung festgesetzt
werden, zu bezahlen,
e) den Zweck des Vereins zu fördern,
f) zur Zahlung der Steigerungs-, Straf- und
Festbeiträge,
g) beim Abholen und Aufstellen des Maibaums in
der Mainacht sowie bei sämtlichen
Veranstaltungen des Maifestes tatkräftig
mitzuwirken,
h) zur Unterstützung und Mithilfe bei den im
Zusammenhang mit dem Maifest und sonstigen
Veranstaltungen der Maigesellschaft zu
erledigenden Aufgaben und Arbeiten.
§7
Die Beiträge der Mitglieder
(1) Über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge der
Mitglieder beschließt die Jahreshauptversammlung
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Jahreshauptversammlung festgelegten
Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu
zahlen.
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